Volltext anzeigen | |
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. P Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Q Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H. bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. R Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Autraggebers zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Angeboten und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. S Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber auf dem einfachen Postweg zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Die durch den Lieferanten der Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH mit Überlassung des Beitrags (Text/Grafik/ Foto/Film/Anzeige) und aller künftigen Beiträge eingeräumten Nutzungsrechte werden ab Überlassung um das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht erweitert, den Beitrag unverändert, unter Bearbeitung bzw. sonstiger Umgestaltung auf alle Nutzungsarten nutzen zu können. Im Umfang der Einräumung dieses einfachen Rechts bleibt der Lieferant in der Lage, den Beitrag selbst zu nutzen oder Dritten Rechte daran einzuräumen. Umgestaltungen des Beitrags sind ggf. vor allem technisch bzw. zu Layoutzwecken notwendig und werden unter Berücksichtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Lieferanten am Beitrag vorgenommen. Nach diesen Maßgaben erstreckt sich die Rechtseinräumung auch auf alle elektronische Medien (z.B. Internet, E-Paper, Online-Archiv, CD-ROM, DVD, USB-Stick) bzw. Ausgaben in allen Sprachen zu allen Zwecken, einschließlich der Nutzung zu Werbezwecken, und umfasst das Vervielfältigungs-, das Verbreitungsund Ausstellungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, vor allem das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Die Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH ist befugt, die Rechte auf Dritte zu übertragen bzw. Dritten einzelne dieser Rechte einzuräumen. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Als Gerichtsstand gilt Montabaur vereinbart, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungs vergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische Sonderausführungen jeder Art sowie Bildund Tonträgern. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich. c) Preisänderungen (Preisermäßigungen, Änderungen der Rabattstaffel, Preiserhöhungen) gelten vom Tag des Inkrafttretens der neuen Preisliste an, dies gilt auch für laufende Abschlüsse. Bei Preiserhöhungen steht dem Werbungstreibenden das Recht der Entscheidung über die Fortführung des Auftrages zu. d) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoffoder Energie verknappung und dergl. – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der garantierten (bzw. bei Fehlen einer garantierten Auflage der normalerweise verkauften) Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist, auch wenn die Auslieferung verspätet erfolgt ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte (bzw. normalerweise) verkaufte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Anzeige und für die rechtliche Zulässigkeit des dem Verlag zur Verfügung gestellten Textund Bildmaterials. Der Verlag ist, abgesehen von Waffenangebots-Anzeigen, zu einer Kontrolle speziell des Inhalts auf rechtliche Zulässigkeit bzw. auf eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter nicht verpflichtet. Der Auftraggeber hält den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen den Verlag erwachsen. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verlag zu. g) Zusätzliche mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch die schriftliche Bestätigung der Anzeigenabteilung Gültigkeit. h) Beilagen für Zeitschriften müssen spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Beilegetermin dem Verlag vorliegen. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen sind die entstandenen Kosten zu ersetzen. i) Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen, Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluß bzw. Rücktrittstermin der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet. j) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Alle Kundendaten werden vertraulich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 23 | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |